Nein. Du kannst eine Prostituierte nicht auf Leistungserfüllung verklagen. Du könntest höchstens vom Vertrag zurücktreten und dein Geld zurückverlangen.
Es ist dir im übrigen auch nicht möglich eine Prostituierte wegen schlechter Arbeit zu verklagen.
In der Uni hieß es, dass Prostitutionsverträge nicht mehr sittenwidrig seien. Das hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein Prostitutionsvertrag auch die Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen verpflichtet.
Diese Verpflichtung wird jedoch nach hM absolut verneint (Begründung: Würde des Menschen, allgemeines Persönlichkeitsrecht). Folglich muss der Prostitutionsvertrag weiterhin sittenwidrig sein. Das ProstG zielt nur darauf ab, dass die Prostituierte keinen Nachteil daraus hat, wenn sie doch bereits geleistet hat (bei sittenwidrigem Vertrag hätte sie nämlich ohne ProstG keinen Anspruch auf entsprechenden Lohn). Juristisch gesehen gibt es die Möglichkeit, die nur einseitige Leistungspflicht des Freiers mit bestimmten Schuldverhältnis-Typen zu begründen. In der JSE lässt sich das
nachlesen (S. 5 ff.).
Tut mir leid, damit ändert sich die Thematik für mich grundlegend. Da Prostitutionsverträge offenbar weiterhin sittenwidrig sind, kann ich schlecht von einem "gewöhnlichen" Beruf reden. Selbstverständlich wird es dann auch eine Sonderbehandlung der Prostitution im Ordnungswidrigkeitenrecht, im Sozialrecht usw. geben.
Kurz zum Hervorgehobenen noch:
- Vertrag: Die Terminologie passt nicht, weil der Prostitutionsvertrag weiterhin sittenwidrig ist (hab ich ja gerade eben herausgefunden), was Nichtigkeit zur Folge hat. Aber ich weiß, was du meinst.
- wegen schlechter Arbeit verklagen: Dass das nicht möglich ist, regelt schon das ProstG sehr deutlich.
Say whaaaaaat ?
Ist das dein Ernst ? Kannst du das bitte mal begründen.
Einerseits musste ich das so schreiben, weil ich diese Art von Schock provozieren wollte, da sich einige da sehr heftig (!) gegen sträuben (sehe ich auch an deiner Reaktion).
Andererseits habe ich überlegt "Warum denn eigentlich nicht?":
- Enthält das Erziehungsrecht und die -pflicht der Eltern (Art. 6 II GG) indirekt, dass die Eltern das Kind in dieser Sache aufklären dürfen und müssen und dass dies auch nur die Eltern dürfen? - Eher nicht. "Erziehung" beinhaltet zwar auch sowas wie "Werte" usw., aber Fortpflanzung und Sex sind auf der anderen Seite etwas Biologisches und können somit durchaus auch in der Schule vermittelt werden.
- Ist es zu früh, diese Dinge mit Kindern in dem Alter zu besprechen, wie die Sexualpädagogin es vor hat und wie es offenbar bereits geschehen ist? - Schon eher, ja. Verhütung sollte aber auf jeden Fall Thema sein, auch schon relativ früh, damit Kinder keine Kinder bekommen, was schon aufgrund biologischer Voraussetzungen dem Kind schadet. Die tatsächlichen Praktiken weiter zu besprechen, das scheint deswegen zu früh, weil die Kinder damit möglicherweise dazu gebracht werden, Dinge ausprobieren, die sie später bereuen, weil in dem Moment ihre Unreife zu für sie "guten" Entscheidungen deutlich wird.
Fallen euch da noch Gründe ein, die nichts mit Wertvorstellungen zu tun haben?